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Bundesgericht in Lausanne

Vegane Produkte dürfen nicht «Salami» heissen

Publiziert 08.09.2026, 12:00 Uhr

Streitgegenstand waren drei vegane Erzeugnisse des Herstellers Rügenwalder Mühle, die von Lidl Schweiz vertrieben wurden.

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Lidl verliert vor Bundesgericht

Bezeichnungen wie «Salami» oder «Schinken» sind für vegane Produkte unzulässig.

Lidl Schweiz hat vor dem Bundesgericht eine Niederlage erlitten.

Damit bestätigt das Gericht einen Entscheid des Thurgauer Verwaltungsgerichts.

Streitgegenstand waren drei vegane Erzeugnisse des deutschen Herstellers Rügenwalder Mühle, wie aus einem am Dienstag publizierten Urteil hervorgeht.

Die Produkte wurden von Lidl Schweiz vertrieben.

Verstoss gegen Täuschungsschutz

Das Kantonale Laboratorium Thurgau hatte im Herbst 2022 die Bezeichnungen «Salami», «Schinken» und «Mortadella» auf den Verpackungen beanstandet und eine Frist zur Anpassung der Angaben gesetzt.

Die Lausanner Richter begründeten ihren Entscheid damit, dass solche Begriffe gemäss Lebensmittelrecht ausschliesslich Fleischerzeugnissen vorbehalten seien.

Ihre Verwendung für vegane Produkte verstosse gegen den Täuschungsschutz und sei daher unzulässig.

Lidl hatte sich gegen den Entscheid der Thurgauer Behörden durch alle kantonalen Instanzen gewehrt, blieb jedoch ohne Erfolg.

Das Unternehmen argumentierte unter anderem damit, dass eine Täuschung aufgrund der Gesamtaufmachung der Produkte ausgeschlossen sei.

Dies ändert laut Bundesgericht jedoch nichts.

Frühere Urteile zu Ersatzprodukten

Das Bundesgericht hat sich bereits mehrmals mit der Bezeichnung von veganen Ersatzprodukten auseinandergesetzt.

So entschied es, dass auf der Verpackung eines veganen Fleischersatzprodukts nicht «planted chicken» stehen darf.

Und für eine vegane Milch-Alternative darf nicht der Begriff Milch verwendet werden.

Recherche Keystone-SDA 1 Quelle
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